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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Track Rail Solutions in Leiderdorp.

Artikel 1 DEFINITIONEN

1.1 Unter "Vertragspartner" wird jede (juristische) Person verstanden, an die sich Track Rail Solutions mit ihren Angeboten richtet, sowie jeder, der Angebote an Track Rail Solutions richtet oder ihr einen Auftrag erteilt oder mit Track Rail Solutions einen Vertrag abgeschlossen hat.

1.2 Unter "Produkt" oder "Sache" ist zu verstehen: Alle Waren, die unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Vertragspartner geliefert werden.

1.3 Unter "vor Ort bei Track Rail Solutions" ist das Lager bzw. die Bürofläche von Track Rail Solutions in Leiderdorp zu verstehen.

1.4 Soweit möglich, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die Dienstleistungen, die Track Rail Solutions im Zusammenhang mit der Sache für den Vertragspartner erbringt, wie z.B. deren Installation.

Artikel 2 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Track Rail Solutions, erteilte Aufträge an Track Rail Solutions und von Track Rail Solutions abgeschlossene Verträge.

2.2 Von der Vertragspartei verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder andere Bedingungen gelten ausdrücklich nicht für die in 2.1 genannten Angebote, Aufträge und Verträge.

2.3 Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten Track Rail Solutions nur, wenn sie schriftlich und ausdrücklich von Track Rail Solutions bestätigt wurden.

Artikel 3 ANGEBOT UND ANNAHME

3.1 Alle Angebote, Broschüren, Angebotspreise und Preisangaben von Track Rail Solutions sind unverbindlich und binden Track Rail Solutions nicht. Ein schriftliches Angebot ist gültig für den darin genannten Zeitraum und mangels eines solchen für einen Zeitraum von 30 Tagen.

3.2 Alle Angaben sind so genau wie möglich, aber sie sind nur bindend, soweit Track Rail Solutions ausdrücklich schriftlich die Richtigkeit garantiert hat.

3.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot von Track Rail Solutions vom Vertragspartner innerhalb des in 3.1 genannten Zeitraums schriftlich angenommen wird. Track Rail Solutions behält sich jedoch das Recht vor, ihr Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der schriftlichen Annahme zu widerrufen. Bei mündlicher Annahme eines Angebots durch die Vertragspartei und wenn die Vertragspartei ein Angebot abgibt und/oder einen Auftrag erteilt, kommt der Vertrag nur zustande, wenn Track Rail Solutions dem durch tatsächliche Durchführung oder schriftliche Bestätigung des Vertrags folgt oder das Angebot annimmt. 3.4 Wenn eine Annahme durch die Vertragspartei von dem Angebot abweicht, gilt dies als ein neues Angebot der Vertragspartei und als Ablehnung des gesamten Angebots von Track Rail Solutions, auch wenn es sich nur um eine Abweichung in untergeordneten Punkten handelt.

Artikel 4 PREIS

4.1 Die von Track Rail Solutions angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, die auf den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder die Ausführung des Vertrags anfallen.

4.2 Die von Track Rail Solutions mit der Vertragspartei vereinbarten Preise können nach Abschluss des Vertrags erhöht werden, wenn Track Rail Solutions für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag von ihrem Zulieferer mit einer Preiserhöhung konfrontiert wird oder sich andere preiserhöhende Umstände ergeben haben. Wenn die Preiserhöhung mehr als 15% des vereinbarten Preises beträgt, kann die Vertragspartei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Artikel innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich kündigen.

4.3 Preiserhöhungen aufgrund von auf Wunsch der Vertragspartei vorgenommenen Ergänzungen und/oder Änderungen des ursprünglich geschlossenen Vertrags werden der Vertragspartei in Rechnung gestellt.

4.4 Die normale Standardverpackung ist im Preis inbegriffen; spezielle Verpackungen werden von Track Rail Solutions separat zu Selbstkosten berechnet.

Artikel 5 LIEFERUNG

5.1 Angegebene Lieferzeiten und/oder Fertigstellungsdaten sind lediglich als Hinweis auf den tatsächlichen Lieferzeitpunkt zu verstehen und dürfen niemals als fixe Termine betrachtet werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung und/oder Fertigstellung muss Track Rail Solutions daher schriftlich in Verzug gesetzt werden, unter Angabe einer angemessenen Frist zur Erfüllung. Im Falle einer Kündigung wegen Verzögerung bei der Lieferung hat die Vertragspartei keinen Anspruch auf Schadenersatz, außer der Rückerstattung dessen, was im Zusammenhang mit dem Vertrag bereits an Track Rail Solutions bezahlt wurde.

5.2 Die Lieferung an die Vertragspartei erfolgt innerhalb der Niederlande frachtfrei, wenn die auf der Rechnung angegebene Bestellung größer ist als 300 € (exklusive Mehrwertsteuer), es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Kosten für den Transport im Zusammenhang mit Lieferungen außerhalb der Niederlande trägt die Vertragspartei, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Kosten für die Installation der Sache gehen immer zu Lasten der Vertragspartei, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.3 Die Lieferung erfolgt am vereinbarten Ort und zu den von Track Rail Solutions festgelegten Zeiten, die der Vertragspartei rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Lieferzeitpunkt am vereinbarten Ort entgegenzunehmen.

Artikel 6 ZAHLUNG
6.1 Die Zahlung erfolgt bar bei Lieferung, sofern nicht eine Ratenzahlung vereinbart ist. In letzterem Fall muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Diese Frist gilt als Ausschlussfrist. Bei Überschreitung dieser Frist befindet sich die Vertragspartei im Verzug und schuldet Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat oder dem gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher ist. Dabei wird ein Teil des Monats als voller Monat gezählt, beginnend 30 Tage nach Rechnungsdatum bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Bei Zahlung per Bank gilt der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von Track Rail Solutions als Zahlungszeitpunkt.
6.2 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Abschnitt 6.1 genannten Fristen behält sich Track Rail Solutions das Recht vor, den fälligen Betrag um Inkassokosten zu erhöhen. Diese Inkassokosten umfassen sowohl außergerichtliche als auch sämtliche gerichtliche Kosten, auch wenn letztere den vom Gericht gewährten Betrag an Prozesskosten übersteigen. Die außergerichtlichen Inkassokosten sind alle Kosten, die Track Rail Solutions für die Einziehung ihrer Forderung gegen die Vertragspartei entstehen. Sie betragen 15% des Forderungsbetrags, jedoch mindestens 100 €.
6.3 Die von der Vertragspartei geleisteten Zahlungen dienen stets zunächst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und anschließend der ältesten fälligen Forderungen aus dem Vertrag, selbst wenn die Vertragspartei bei der Zahlung angibt, dass die Erfüllung sich auf eine andere Forderung bezieht.
6.4 Im Falle von Verzug, Liquidation, Insolvenz, (Beantragung von) Konkurs, (Beantragung von) Zahlungsaufschub (des Unternehmens) der Vertragspartei werden alle Verpflichtungen der Vertragspartei sofort fällig.
6.5 Track Rail Solutions behält sich das Recht vor, eine Teilzahlung im Voraus zu verlangen und die Vertragspartei aufzufordern, Sicherheiten für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Kredit vereinbart wurde.
6.6 Track Rail Solutions ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die Track Rail Solutions Grund zur Befürchtung geben, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

Artikel 7 EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Track Rail Solutions bleibt Eigentümer der gelieferten Sache, solange die Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist:
a. hinsichtlich der gelieferten Ware gemäß jeder Vereinbarung;
b. gemäß solcher Vereinbarung auch für die Vertragspartei erbrachte oder zu erbringende Arbeiten;
c. hinsichtlich dessen, was die Vertragspartei aufgrund von Verstößen gegen solche Vereinbarungen schuldet.
7.2 Die Vertragspartei ist nur berechtigt, die Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt fallen, im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen. Der Vertragspartei ist es ausdrücklich untersagt, diese Waren zu verpfänden oder irgendwelche anderen Rechte daran zu begründen bzw. einem Dritten ein persönliches Recht an der Sache zu gewähren.
7.3 Wenn Dritte irgendwelche Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend machen möchten, z. B. durch Pfändung, Zahlungsaufschub oder Insolvenz, ist die Vertragspartei verpflichtet, Track Rail Solutions unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
7.4 Die Vertragspartei ist verpflichtet, auf erstes Verlangen von Track Rail Solutions:

  1. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosion und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und diese Versicherungspolicen zur Einsicht vorzulegen;
  2. alle Ansprüche der Vertragspartei gegenüber Versicherern im Zusammenhang mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Voraus an Track Rail Solutions zu verpfänden bzw. abzutreten;
  3. die Forderungen, die die Vertragspartei gegen ihre Abnehmer im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs aus dem Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt durch Track Rail Solutions gelieferten Waren erwirbt, an Track Rail Solutions zu verpfänden bzw. abzutreten;
  4. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von Track Rail Solutions zu kennzeichnen;
  5. in anderer Weise bei allen vernünftigen Maßnahmen mitzuwirken, die Track Rail Solutions zum Schutz ihres Eigentumsrechts an den Waren treffen möchte und die die Vertragspartei nicht unangemessen in der normalen Ausübung ihres Geschäfts behindern.
7.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs der Vertragspartei und wenn begründete Befürchtungen bestehen, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Track Rail Solutions berechtigt, die gelieferten Waren, auf die sich der in Abschnitt 7.1 genannte Eigentumsvorbehalt bezieht, ohne weitere Ankündigung beim Vertragspartner oder bei Dritten, die die Ware für die Vertragspartei aufbewahren, zurückzuholen oder zurückholen zu lassen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, hierzu alle erforderliche Unterstützung zu leisten, unter Strafe einer Geldbuße von 10% des zu diesem Zeitpunkt fälligen Betrags pro Tag. Die Vertragspartei bevollmächtigt Track Rail Solutions im Voraus, ihre gehörenden oder von ihr genutzten Gelände oder Gebäude zu betreten, damit Track Rail Solutions die zurückgeforderten Waren in Besitz nehmen kann.

Artikel 8 GARANTIE
8.1 Die Vertragspartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Ein Anspruch auf Reparatur oder Ersatz besteht nur, wenn die Vertragspartei:
– bei sichtbaren Mängeln diese sofort Track Rail Solutions mitteilt;
– bei nicht sichtbaren Mängeln Track Rail Solutions innerhalb von 2 Werktagen nach dem Tag, an dem die Vertragspartei die Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, schriftlich von diesen Mängeln in Kenntnis setzt und dabei nachweist, dass die Anweisungen von Track Rail Solutions für die Nutzung, Wartung und Bedienung befolgt wurden. Mängel, die nicht auf normalen Verschleiß, Missbrauch, Fahrlässigkeit, Unfall, Überschreitung der von Track Rail Solutions vorgeschriebenen Grenzen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zurückzuführen sind, oder wenn das Produkt ohne Zustimmung von Track Rail Solutions oder eines von ihr anerkannten Reparaturdienstes repariert oder geändert wurde, begründen keinen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz.
8.2 Die in Artikel 8.1 festgelegte Garantie besteht für das Produkt, das sich in den Niederlanden befindet, in der kostenlosen Reparatur oder dem Ersatz (nach Wahl von Track Rail Solutions) des defekten Teils durch Track Rail Solutions oder einen von ihr bestimmten Reparaturdienst. Sie deckt nicht die Transportkosten für Waren oder Personen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Garantie. Für das Produkt, das sich außerhalb der Niederlande befindet, umfasst diese Garantie nur die Kosten des defekten Teils.
8.3 Die ersetzten Teile sind Track Rail Solutions kostenlos zur Verfügung zu stellen.
8.4 Die Nichterfüllung durch die Vertragspartei einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen entbindet Track Rail Solutions von allen ihren Garantieverpflichtungen.

Artikel 9 HAFTUNG
9.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 haftet Track Rail Solutions niemals für Schäden, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Track Rail Solutions oder ihren leitenden Angestellten.

Artikel 10 HÖHERE GEWALT
10.1 Track Rail Solutions haftet, unbeschadet anderer Bestimmungen in diesen Bedingungen, niemals für eine Vertragsverletzung, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
10.2 Zu den Fällen höherer Gewalt auf Seiten von Track Rail Solutions gehört auch jede Umständlichkeit, die ohne eigenes Verschulden von ihr entstanden ist und die die normale Erfüllung des Vertrags verhindert. Als solche höheren Gewalt auslösenden Umstände gelten auf jeden Fall das aus welchem Grund auch immer erfolgende Versäumnis der eigenen Lieferanten von Track Rail Solutions, Streiks, Aussperrungen, Störungen der Energieversorgung, Verkehrsprobleme, Maschinenschäden, Maßnahmen staatlicher Stellen sowie deren Folgen, Verlust oder Beschädigung während des Transports und übermäßige Krankheitsausfälle ihres Personals.

Artikel 11 VERSCHWIEGENHEIT
11.1 Die Vertragspartei verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihr von Track Rail Solutions zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen. Vertrauliche Informationen umfassen auf jeden Fall Daten über ein neu zu entwickelndes Produkt, die beispielsweise in der Verhandlungsphase von Track Rail Solutions vorgelegt werden. Die Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, auf die Verwendung dieser Informationen zum Zwecke ihres Geschäftsbetriebs zu verzichten.

Artikel 12 STREITIGKEITEN
12.1 Auf alle Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet niederländisches Recht Anwendung.
12.2 Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung, ebenso wenig wie künftige internationale Regelungen zum Kauf von beweglichen Gütern, deren Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
12.3 Alle aus Angeboten und Vereinbarungen resultierenden Streitigkeiten, wie auch immer genannt, unterliegen der Entscheidung des Gerichts im Bezirk Amsterdam, sofern das Gesetz nicht zwingend einen anderen zuständigen Richter vorschreibt.

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